Nutzung urheberrechtlich geschützter Dokumente
Medien, ob in gedruckter oder digitaler Form, unterliegen in der Regel dem Urheberrecht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) legt unter anderem fest, wie die Medien für Forschung und Lehre genutzt werden können.
Die ULB respektiert die Rechte der Urheber*innen und erwartet von ihren Nutzer*innen, dass sie dies ebenfalls tun.
Die im Urheberrechtsgesetz geregelten sogenannten Schranken des Urheberrechts ermöglichen vielfältige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke. Für die Bereiche Bildung, Wissenschaft und Bewahrung des kulturellen Erbes gibt es sogar spezifische Schranken.
Seit dem Inkrafttreten des sogenannten Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzesam 01.03.2018 sind diese spezifischen Schranken in einem Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes, nämlich den §§ 60a ff., zusammengefasst sowie präzisiert und teilweise erweitert.
Darüber hinaus können sich Nutzungsbefugnisse aus den von der ULB geschlossenen Lizenzverträgen mit Anbietern digitaler Medien ergeben.
Lesen Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Urheberrecht.
Wenn Sie darüber hinaus Fragen zum Thema Urheberrecht haben, schreiben Sie uns: urheberrecht@ulb.uni-bonn.de
Nutzung von Texten in der Online-Lehre
Die Regeln für die Nutzung von Werken bzw. Werkteilen in sogenannten elektronischen Semesterapparaten (online, z. B. auf eCampus, zur Verfügung gestellte Texte und Textauszüge) finden sich nunmehr in § 60a UrhG. In einen digitalen Semesterapparat dürfen danach eingestellt werden:
- 15 % eines veröffentlichten Werkes (ohne Obergrenze)
- Abbildungen (vollständig)
- Werke geringen Umfangs (vollständig)
- vergriffene (d. h. nicht mehr im Buchhandel angebotene) Werke (vollständig)
- einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift (vollständig)
Nicht eingestellt werden dürfen Artikeln aus Zeitungen (Tages- und Wochenzeitungen) und aus Publikumszeitschriften.
In demselben Umfang, in dem geschützte Werke in einem elektronischen Semesterapparat genutzt werden dürfen, dürfen – im Gegensatz zur alten Rechtslage – auch Papierkopien an die Unterrichtsteilnehmer/innen verteilt werden.
Die Neuregelung bestimmt ferner, dass die Vergütung, die den Urheber*innen für die Nutzung ihrer Werke gemäß § 60a zusteht, eine Gesamtvergütung ist, so dass eine Einzelerfassung und -abrechnung der Werknutzungen nicht erfolgen muss.
Lesen Sie auch: Urheberrecht in der Wissenschaft. Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken.
Prinzipiell alle.
Es gibt lediglich einige Ausnahmen:
Der Urheberrechtsschutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Autors, d.h. beispielweise zum Zeitpunkt 2022 sind diejenigen Texte urheberrechtsfrei, deren Autor vor dem 1. Januar 1952 verstorben ist.
Bestimmte amtliche Werke genießen keinen Urheberrechtsschutz. Wichtigstes Beispiel sind Gesetzestexte. Aber: Private Normwerke sind geschützt! Ebenso wissenschaftliche Veröffentlichungen aus öffentlichen Institutionen!
Ja! Der Werkumfang spielt keine Rolle. Auch die Nutzung von Ausschnitten eines Werkes unterliegt dem Urheberrechtsgesetz.
Ja, uneingeschränkt! Die Nutzung von Netzpublikationen ist im Rahmen der sogenannten Schranken des Urheberrechts zulässig.
Darüber hinaus erteilen die Urheber häufig allgemein die Erlaubnis zu bestimmten Nutzungen, indem sie z. B. ihre Publikation unter eine CC(Creative Commons)-Lizenz stellen.
Ja, der urheberrechtliche Schutz von Schriftwerken ist praktisch international. Die Unterschiede und eventuellen Lücken sind so gering, dass sie in der Praxis keine Rolle spielen
Ja, dies ist seit dem 01.03.2018 aufgrund der Novellierung des Wissenschaftsurheberrechts zulässig.
Ja, dagegen bestehen seit der Novellierung des Wissenschaftsurheberrechts keine Bedenken mehr.
Empfohlen wird eine Verlinkung auf die lizenzierte Ressource. Denn das Kopieren von Auszügen aus elektronisch verfügbaren Ressourcen und ihr Einstellen in eCampus sind nur dann zulässig, wenn die Lizenz, unter der die elektronische Ressource genutzt wird, dies ausdrücklich erlaubt.
Es gibt Lizenzverträge, die eine solche Erlaubnis enthalten. Sich über den – genauen – Inhalt eines Lizenzvertrags Gewissheit zu verschaffen, ist jedoch schwierig.
Ja, eine Verlinkung, auch auf urheberrechtlich geschützte Werke, ist unbedenklich.
Die ULB Bonn digitalisiert in der Regel nur urheberrechtsfreie Werke. Diese sind in den Digitalen Sammlungen mit der "Creative Commons Gemeinfrei 1.0 International Lizenz" gekennzeichnet.
Rechte Dritter stehen einer Nutzung dieser Digitalisate nicht entgegen. Wenn keine Lizenz angegeben wird, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen (digitale.sammlungen@ulb.uni-bonn.de).
Zitierempfehlung für Digitalisate: ULB Bonn : Digitale Sammlungen (Bsp.: <urn:nbn:de:hbz:5:1-195501, zuletzt aufgerufen am 20.09.2017).
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