Gebührenregelung

für das Bibliothekssystem der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Auf Grund der §§ 2 Abs. 4, 29 Abs.  4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen -  Hochschulgesetz (HG) - in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16.September 2014 (GV. NRW. S. 547) sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung – HAbg-VO) vom 13. August 2015 (GV. NRW. S. 559) hat die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn folgende Gebührenregelung erlassen:

Gebührenregelung

(1) Die Benutzung der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn sowie der Fachbibliotheken der Universität Bonn (Bibliothek) ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren, Kosten und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenregelung sowie der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen in den jeweils geltenden Fassungen erhoben.

(3) Medieneinheit im Sinne dieser Gebührenregelung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare oder benutzbare Werk.

Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist kostenfrei.

Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig, ohne dass es der Erinnerung durch die Bibliothek bedarf. Die Säumnisgebühren betragen je Medieneinheit bei Überschreitung der Leihfrist

  • bis zu 10 Kalendertagen:    2,00 €
  • bis zu 20 Kalendertagen:    5,00 €
  • bis zu 30 Kalendertagen:  10,00 €
  • bis zu 40 Kalendertagen:  20,00 €

Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe einer im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Medieneinheit beträgt die Säumnisgebühr bis zum 10. Kalendertag je entliehener Medieneinheit und Kalendertag 2,00 €.

(1) Für die Vermittlung von Literatur im Deutschen Leihverkehr (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung erhebt die Bibliothek pro Bestellung eine Gebühr von 1,50 €. Es handelt sich hierbei um eine Bestellgebühr, die unabhängig davon anfällt, ob die Vermittlung der bestellten Literatur tatsächlich zustande kommt.

(2) Für die Vermittlung von Literatur über den Internationalen Leihverkehr werden je Bestellung die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kosten und Gebühren im Deutschen oder Internationalen Leihverkehr, die von der gebenden Institution nach der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung erhoben werden, sind von der auftraggebenden Benutzerin oder dem auftraggebenden Benutzer zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die durch besondere Versendungsformen oder Wertversicherungen entstehen.

(1) Für die Ausführung von Foto- und Reproduktionsarbeiten werden je Aufnahme, Blatt oder Kopie Gebühren erhoben, die in der Anlage 1  zu dieser Gebührenregelung aufgeführt sind. Grundlage für die Berechnung ist der jeweilige Material- und Arbeitsaufwand für die Repro- und Fotoarbeiten.

(2) Für sonstige Leistungen und besonders schwierige Arbeiten der Digitalisierungsstelle wird eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand im Einzelfall erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den "Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" (RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales, veröffentlicht  im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen) in der jeweils geltenden Fassung. Die Berechnung erfolgt je nach angefangener Viertelstunde. Daneben sind besondere Auslagen zu erstatten.

(3) Von einer Gebührenerhebung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn der Foto- oder  Reproduktionsauftrag wissenschaftlichen oder regionalgeschichtlichen Zwecken mit dem Ziel einer Veröffentlichung dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt. Ein gewerbliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn Antragsteller eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aus der Nutzung vor allem einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollen oder regelmäßig am allgemeinen Geschäftsleben teilnehmen.

Für die Nutzung von Texten und Bildern aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek für Veröffentlichungen werden Gebühren erhoben, die in der Anlage 2 zu dieser Gebührenregelung aufgeführt sind . § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Für schriftliche Auskünfte oder Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen wird eine Gebühr erhoben.
§ 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die elektronische Erstveröffentlichung einer an der Universität Bonn angenommenen Dissertation ist gebührenfrei.

(2) Für die elektronische Veröffentlichung einer bereits anderweitig veröffentlichten Dissertation der Universität Bonn sowie für die elektronische Veröffentlichung von Habilitations- und anderen Universitätsschriften wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben.

(3) Entsteht besonderer Aufwand dadurch, dass die abgelieferten Dateien nicht den Vorgaben der Bibliothek entsprechen oder dass zusätzliche Dienstleistungen vereinbart werden, so wird eine Gebühr erhoben. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.


Bei der Inanspruchnahme von Dokumentenlieferdiensten gelten deren aktuelle Preise.

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist von mehr als 30 Kalendertagen oder bei Überschreitung der Frist für die Rückgabe einer im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Medieneinheit von mehr als 10 Kalendertagen erlässt die Bibliothek eine sofort vollziehbare Rückgabeanordnung und leitet das Vollstreckungsverfahren zwecks Rückgabe der Medieneinheit ein.

(2) Bleibt die Vollstreckung erfolglos und ist die Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Leihfrist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen überschritten, wird das entliehene Werk als abhanden gekommen betrachtet und der Benutzer zusätzlich zu den Säumnisgebühren zum Schadensersatz verpflichtet. Ferner wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € pro Medieneinheit erhoben.

(3) Erscheint das Vollstreckungsverfahren unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg und ist die Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Leihfrist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen überschritten, so ist die Bibliothek berechtigt, das entliehene Werk als abhanden gekommen zu betrachten und zusätzlich zu den Säumnisgebühren Schadensersatz und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- € pro Medieneinheit zu erheben.

(4) In sonstigen Verlust- und Schadensfällen erhebt die Bibliothek zusätzlich zu etwaigen Säumnisgebühren und den Kosten für Reparatur, Ersatz oder Wertersatz eine Verwaltungsgebühr von 25,- € pro Medieneinheit.

(5) Säumnisgebühren werden nur bis zu dem Zeitpunkt erhoben, in dem das Abhandenkommen einer Medieneinheit angezeigt worden ist. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach Abs. 4. Wird die Medieneinheit dennoch zurückgegeben und sind der Bibliothek bisher keine Kosten oder Verwaltungsaufwand im Rahmen der Ersatzbeschaffung entstanden, werden lediglich die Säumnisgebühren nach § 3 für den gesamten Zeitraum der Leihfristüberschreitung erhoben.

Wenn der Benutzer mit der Bezahlung von Gebühren in Verzug geraten ist, kann die Berechtigung für weitere Ausleihen gesperrt werden.

Für die Zweitausfertigung eines Bibliotheksausweises erhebt die Bibliothek eine Gebühr von 10,00 €.

Versäumt es ein Benutzer, der Bibliothek die Änderung seiner Anschrift, des Namens oder des Status mitzuteilen, so sind die der Bibliothek entstehenden Kosten von dem jeweiligen Benutzer zu erstatten.

Benachrichtigungen im Zusammenhang mit Vormerkungen oder Fernleihen per E-Mail erfolgen kostenlos. Müssen die Benachrichtigungen mangels E-Mail-Adresse per Briefpost erfolgen, so trägt der Benutzer die Portokosten.

Gebühren, Kosten und Auslagen werden am 3. Tag nach Sollstellung auf dem Benutzerkonto fällig, sofern diese Gebührenregelung keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

Entstandene Gebühren können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

Diese Gebührenregelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den  Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  -  Verkündungsblatt  -  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenregelung für das Bibliothekssystem der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität  Bonn vom 04. August 2014 (Amtliche Bekanntmachungen der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,  44. Jg., Nr. 23 vom 13. August 2014) außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Entschließung des Rektorats vom 26. Januar 2016.

Bonn, den 18. Februar 2016

M. Hoch

Der Rektor
der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Universitätsprofessor Dr. Michael Hoch

Studierende der Universität Bonn

sonstige Besteller mit Benutzerkonto der ULB andere Besteller
Scan von Papiervorlage, farbig, 300dpi, jpg, Download vom Server 0,20 €

0,40 €

0,40 €

Scan vom Mikrofilm, schwarz-weiß, 300 dpi, Download vom Sever *)  
kostenlos (Selbstbedienung)

 kostenlos (Selbstbedienung)          

 
0,40 €

Ausdruck (schwarz/weiß Laserdrucker) in DIN A3/ A4, incl. des vorausgehenden Scans 0,30 €

0,60 €

0,60 €

Bildbearbeitung (auf besonderen Wunsch)

 nach Aufwand

 nach Aufwand

 nach Aufwand

Pauschale für den Versand von Ausdrucken

 1,75 €

3,50 €

3,50 €

Abrechnungsart der Reproduktionsgebühren

 über das Benutzerkonto

über das Benutzerkonto

auf Rechnung

Bearbeitungspauschale für Abrechnung

 ohne Berechnung

 ohne Berechnung

3,50 €


*) maximal 25 Scans; größere Aufträge laufen über Dienstleister

Bei der Verwendung von Vorlagen aus Bibliotheken der Universität Bonn werden die folgenden Gebühren pro Bild erhoben:

1. Veröffentlichung in Printmedien (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften)

  • Auflage bis 3.000:  40,00 €
  • Auflage bis 5.000:  50,00 €
  • Auflage bis 10.000: 60,00 €
  • Auflage bis 50.000:  100,00 €
  • Auflage über 50.000: 150,00 €

Für jede weitere Auflage werden 20 % des Ersthonorars berechnet.

Die Honorare erhöhen sich ferner um das 2-fache bei der Verwendung in Kalendern, Plakaten, Ansichts- und Glückwunschkarten, um das 4-fache bei der Verwendung zu Werbezwecken.

2. Nutzung in Online-Angeboten

  • Bis zu einem Jahr: 40,00 €
  • Jedes weitere Jahr: 20,00 €
     

3. Nutzung in Filmdokumenten

  • CD / DVD: 50,00 €
  • Film und Fernsehen: 50,00 €
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